Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Erachtet ein Gemeinderat von sich aus oder gestützt auf den Entscheid der Abteilung für Baubewilligungen des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt (Teilbewilligung) für nicht bewilligungsfähig, kann er das Baugesuch ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen.
Im Rahmen der Nutzungsplanungen hat sich in verschiedenen Gemeinden ein äusserst bedenklicher Eingriff in die Eigentumsfreiheit in den Bau- und Nutzungsordnungen eingeschlichen.
Wird einem Pflichtteilserben (Nachkommen, Ehegatte, Eltern) durch Verfügung unter Lebenden oder Verfügung von Todes wegen der Pflichtteil vorenthalten, muss für die Geltendmachung des Pflichtteils eine Herabsetzungsklage eingereicht werden (Art. 522 ZGB).
Grundbucheintragungen haben bedingungslos, vorbehaltlos zu erfolgen. Oder anders gesagt: Grundbucheintragungen sind bedinungsfeindlich.
Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Grundeigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist.
Bei der Bemessung von Anschlussgebühren ist grundsätzlich nicht die effektive Nutzung massgeblich, sondern diejenige, die durch den Anschluss ermöglicht wird.
Eine Gartenwirtschaft ist aus klimatischen Gründen nur während wenigen Tagen pro Jahr nutzbar.
Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern dürfen, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Aargauischen Obergerichts hat der Abwehranspruch bezüglich der Immissionen eines vorschriftswidrig bepflanzten oder in vorschriftswidriger Höhe gewachsenen Baums, bei längerer Duldung als verwirkt zu gelten.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in ständiger Praxis im Zusammenhang mit Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (ZOBA) das Problem der offenen, inhaltlich unbestimmten Normen (wie z.B. folgender:
Eine Umsatzeinbusse von 30 % oder mehr ist schlechterdings unzumutbar. Hingegen ist ein Umweg von rund einem Kilometer pro Fahrt wirtschaftlich verkraftbar.
Bauliche Veränderungen laufen dem Sicherungszweck einer Planungszone in der Regel zuwider, wenn sie nicht mit dem angestrebten Endzustand der in Gang befindlichen Planung in Einklang stehen.
Lärm, den Lastwagen verursachen, welche von einem Betriebsgelände abfahren, ist klarerweise Lärm, der dem Betrieb zurechenbar ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge noch auf dem Betriebsareal oder schon auf einer öffentlichen Strasse befinden.
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit emissionsmindernder Massnahmen ist die Wahrscheinlichkeit für einen Anstieg nächtlicher Aufwachreaktionen, die den Schlaf der betroffenen Anwohner beeinträchtigen und sich dadurch als störend oder allenfalls gesundheitsschädigend erweisen können, mit zu berücksichtigen.
Eine sehr geeignete und effiziente und deshalb auch zentrale Massnahme zur Emissionsbegrenzung sind Betriebszeiteneinschränkungen.
Eine bauliche Massnahme ist dann dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Realisierung der Baute oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterstehen auch reine Umnutzungen der Baubewilligungspflicht.
Bausperren und/oder Planungszonen können Planungskosten von Grundeigentümern nutzlos werden lassen, indem das ausgearbeitete Baugesuch wegen der Planungssicherungsmassnahme abgewiesen oder zurückgestellt wird (§ 30 Baugesetz).
Müssen Nutzungspläne angepasst werden, kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 Raumplanungsgesetz (RPG) für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Planungszonen dürfen für längstens 5 Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Abs. 2 RPG).
Bei Bauprojekten in Hanglagen sind oft Baugrubensicherungsmassnahmen notwendig. Dabei stellt sich die Frage, ob der Nachbar die Beanspruchung seines Erdreichs durch das Setzen von Erdankern oder Bodennägeln dulden muss.
Im Grundbuch war ein Fahrwegrecht auf einer Breite von 5 m mit Mitbenützungsrecht des südlich des Gebäudes gelegenen Kehrplatzes von 6 m Tiefe eingetragen.
Seite 33 von 35