Land für öffentliche Erschliessungsanlagen ist in erster Linie mit planerischen Mitteln sicherzustellen. Wenn als Folge einer geänderten Nutzungsplanung (Aufzonung, Verdichtung) Erschliessungsprobleme voraussehbar sind, sind die Gemeinden im Sinne der raumplanerischen Koordination gehalten, die öffentlichen Erschliessungsanlagen frühzeitig zu planen resp. sicherzustellen. In solchen Fällen sollte die Erschliessung bereits beim Erlass der Planänderung zumindest in den Grundzügen geregelt werden und nicht erst im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren. Bei Aufzonungen in bereits dicht überbautem Gebiet drängt sich eine frühzeitige Erschliessungsplanung aus Rechtsgleichheitsgründen auf.