Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Freilegung und Neueindolung eines Baches (Wasserbauprojekt):
Besteht ein im Grundbuch eingetragenes Grenz- und Anbaurecht zu Gunsten von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken, ohne Anbauungspflicht, gilt was folgt:
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB).
Im Aargau stellt das Bezirksgerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers die Erbbescheinigung aus.
Tiere können weder Erblasser sein, noch kommt ihnen eine Erbenstellung zu.
Wird nach einer allseitigen Erbausschlagung die konkursamtliche Liquidation durchgeführt, steht ein Überschuss den Berechtigten zu.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ist das Ausscheiden von Kleinstbauzonen ausserhalb des Baugebietes gesetzwidrig.
Eine Arealüberbauung muss eine gesamthaft bessere Lösung bieten (§ 50 Abs. 1 BauG; § 39 Abs. 2 BauV).
Wer vor einem ärztlichen Eingriff, einer Operation steht, muss, wenn er sicherstellen will, dass seine Angehörigen nach seinem Tod (post mortem) Einsicht in die ärztlichen Akten erhalten, die Ärzte für diesen Fall schriftlich vom Berufsgeheimnis befreien.
Vermächtnis eines landwirtschaftlichen Grundstücks:
Die Frage nach der güterrechtlichen Qualifikation von eingebrachten Mitarbeiterbeteiligungen ist in Analogie zu den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Zuordnung von Beteiligungsrechten im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes zu beantworten.
Die Herabsetzungsklage verwirkt bei (lebzeitigen) Zuwendungen an mehr als eine Person separat. Es gilt ein separater Lauf der Verwirkungsfristen.
Betrifft die Kontrolle von elektrischen Installationen einen Privathaushalt, ist damit ein Eingriff in die Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung (BV) verbunden.
Um besser gegen Hausbesetzer vorgehen zu können wird als ergänzende Massnahme zum Besitzesschutz die gerichtliche Verfügung in die ZPO aufgenommen (Inkrafttreten: 1. Juli 2026).
Bei der Ausnützungs- und Überbauungsziffer handelt es sich um zwei unterschiedliche Bauziffern, die unterschiedlich berechnet werden.
Obligatorische (vertragliche) Bestimmungen, die im Grundbuch vorgemerkt werden können, erhalten mit der Vormerkung realobligatorische Wirkung.
Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar.
Bei der Geltungsdauer der Baubewilligung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.
Das Bundesgericht erachtet Massenkündigungen als rechtens, falls umfassende Sanierungen nötig sind und im Zeitpunkt der Kündigung ein umfassendes und ausgereiftes Sanierungsprojekt besteht.
In der baurechtlichen Praxis wird Drittbetroffenen die Befugnis, gegen die Verweigerung der Baubewilligung vorzugehen, grundsätzlich abgesprochen.
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