Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Gibt der Mieter die Sache zurück, ohne Kündigungsfrist oder Kündigungstermin einzuhalten, so ist er gemäss Art. 264 OR von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt.
Das Nutzniessungsrecht an einem Grundstück kann nicht in Analogie zu Art. 736 Abs. 1 ZGB im Grundbuch gelöscht werden.
Soweit gerügt wird, ein Vor- oder Zwischenentscheid zum massgeblichen Terrain völlig unabhängig vom konkreten Bauprojekt widerspreche dem Gebot der formellen und materiellen Koordination im Sinne von Art. 25 a RPG, kann dem nicht gefolgt werden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind baurechtliche Vorentscheide – sofern sie für den Gesuchsteller positiv ausfallen – grundsätzlich als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren, weil sie lediglich einen Zwischenschritt auf dem Weg zu Erlangung der Baubewilligung darstellen (BGE 135 II 30, E. 1.3.1. mit Hinweisen).
Der Richter ist nicht an die Beurteilung der Urteilsfähigkeit durch die Urkundsperson (Notar) gebunden, selbst wenn diese kantonalrechtlich zur Prüfung der Urteilsfähigkeit verpflichtet ist und in der öffentlichen Urkunde eine entsprechende Feststellung getroffen hat.
Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten (Art. 360 Abs. 1 ZGB).
Wird eine Fläche von lediglich 2241 m² Land von der Bauzone aufgrund der Rückzonungspflicht nach Art. 15 RPG (in Kraft seit dem 1. Mai 2014) der Landwirtschaftszone, umgeben von Bauzonen, zugewiesen, hat das Bundesgericht dies mit folgender Begründung akzeptiert:
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der einen allgemeinen Grundsatz des rechtsstaatlichen Handelns darstellt (Art. 5 Abs. 2 BV) und zugleich eine Voraussetzung ist für die Zulässigkeit von Einschränkungen von Grundrechten (Art. 36 Abs. 3 BV), verlangt, dass jede vom Staat vorgesehene Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ziel zu erreichen (Regel der Eignung), das heisst entweder dazu beizutragen oder zu ermöglichen, der Verwirklichung des angestrebten Ziels so weit wie möglich nahe zu kommen, und dass dieses Ziel nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden kann (Regel der Erforderlichkeit).
In der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung sah Art. 18 a Abs. 1 RPG vor, dass in Bau- und in Landwirtschaftszonen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen keiner Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 1 RPG bedürfen.
Erklärt ein Erbe innert der Dreimonatsfrist die Ausschlagung nicht, so hat er die Erbschaft vorbehaltlos erworben (Art. 571 Abs. 1 ZGB), es sei denn, die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes sei amtlich festgestellt oder offenkundig; in diesem Fall wird die Ausschlagung vermutet (Art. 566 Abs. 2 ZGB).
Die Gemeinden sind auch unabhängig von Planungs- und Bewilligungskompetenzen als zuständige Gebietskörperschaft befugt, spezifisch kommunale Anliegen geltend zu machen, wie insbesondere den Schutz ihrer Einwohnerinnen und Einwohner vor Immissionen.
Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 152 I 9, E. 4.3.1 und 4.5, BGE 142 II 411, E. 4.2) sie erwachsen nicht in Rechtskraft (BGE 141 I 97, E. 7.1; 130 III 396, E. 1.3) und können somit nicht vollstreckt werden.
Ein Notar, der ein Rechtsgeschäft beurkundet hat, darf in einem nachfolgenden Streit über dieses Rechtsgeschäft nicht als Rechtsanwalt eine der beteiligten Vertragsparteien vertreten.
Zur Erhebung von Einwendungen ist nur legitimiert, wer durch das Bauvorhaben besonders betroffen ist.
Per 1. Januar 2026 ist der neue Artikel 25 Abs. 5 RPG, gemäss welchem der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (ausserhalb der Bauzone) nach 30 Jahren verjährt.
Die Bundesverfassung gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.
Der Betrieb eines Kinderhorts kann als Wohnnutzung qualifiziert werden. Entsprechend ist er geeignet, einen in der Wohnzone geltenden Mindestwohnanteil zu wahren.
Freilegung und Neueindolung eines Baches (Wasserbauprojekt):
Besteht ein im Grundbuch eingetragenes Grenz- und Anbaurecht zu Gunsten von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken, ohne Anbauungspflicht, gilt was folgt:
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB).
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