Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Wird bei der erstmaligen Schaffung einer raumplanerischen Grundordnung, die den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen entspricht, eine Liegenschaft keiner Bauzone zugewiesen, so liegt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Nichteinzonung vor.
Eine Zahlungsverzugskündigung, die den Anforderungen von Art. 257 d OR entspricht, aber gegen Treu und Glauben verstösst, ist nach den Regeln von Art. 271 f. OR anfechtbar.
Im öffentlichen Recht kommt der Verfügung (z.B. Baubewilligung, Anschlussgebühren, usw.) zentrale Bedeutung zu.
Das bundesgerichtliche Konzept der "natürlichen Publizität" hat massgeblichen Einfluss auf die Auslegung von Inhalt und Umfang von Grunddienstbarkeiten.
Will der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Löschung gestützt auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gerichtlich durchsetzen, so hat er darzutun, dass die Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück jeglichen Nutzen verloren hat.
Gemäss Rechtsprechung zur Einräumung eines Notwegrechts nach Art. 694 ZGB besteht keine Wegnot, solange mit öffentlich-rechtlichen Mitteln eine angemessene Erschliessung erreicht werden kann.
Der Anspruch auf Teilung der Erbschaft nach Art. 604 Abs. 1 ZGB geht auf Vornahme der Teilung, nicht jedoch auf Zuweisung bestimmter Objekte aus dem Nachlass.
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden.
Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen zu beachten.
Das Verwaltungsgericht lässt Bauprojektänderungen in hängigen Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu.
Eine Verjährungsverzichtserklärung kann gültig nicht für eine Dauer abgegeben werden, welche die ordentliche gesetzliche Verjährungsfrist überschreitet.
Nach § 31 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) werden den Behörden nur Verfahrenskosten auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben.
In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind in erster Linie Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.
Bei den Ersatzabgaben für die Erstellung von Autoabstellplätzen ist nicht auf die im konkreten Fall eingesparten Kosten, sondern auf die durchschnittlichen Verhältnisse der übrigen baupflichtigen Eigentümer, deren Mehrbelastung die Abgabe ausgleichen soll, abzustellen.
Mit Erlass der Bauverordnung (BauV), die am 1. September 2011 in Kraft trat, wurde die IVHB auf kantonaler Ebene umgesetzt.
Umschreibt eine Bau- und Nutzungsordnung Richtwerte und lässt sie unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Richtwert zu, hat die Baubehörde einen Ermessensentscheid zu treffen.
Nicht dem Wohnen und nicht dem Gewerbe dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche.
Durch Universalsukzession erwerben die Erben und Erbinnen die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers.
Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht übermässig beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 1 BauV).
Ausserhalb Baugebiet können in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.
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