Die Kantone dürfen im Rahmen des Umweltschutzgesetzes (USG) (nach Anhören des Bundes) eigene Vorschriften erlassen, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (Art. 65 Abs. 1 USG). Allerdings dürfen sie keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen (Art. 65 Abs. 2 USG), d.h. sie dürfen keine neuen Belastungsgrenzwerte festlegen, die gemäss den Art. 13 Abs. 1, Art. 19 und 23 USG vom Bundesrat anzuordnen sind. Zulässig sind dagegen Emissionsbegrenzungen, sofern keine abschliessende bundesgerichtliche Regelung besteht. Diese können in Form einer Verfügung, aber auch mittels seiner Verordnung, d.h. in generell-abstrakter Form, angeordnet werden.