
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Bei der Ausnützungs- und Überbauungsziffer handelt es sich um zwei unterschiedliche Bauziffern, die unterschiedlich berechnet werden.
Obligatorische (vertragliche) Bestimmungen, die im Grundbuch vorgemerkt werden können, erhalten mit der Vormerkung realobligatorische Wirkung.
Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel bloss anfechtbar.
Bei der Geltungsdauer der Baubewilligung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.
...ZU IHREM NUTZEN!