
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB).
Im Aargau stellt das Bezirksgerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers die Erbbescheinigung aus.
Tiere können weder Erblasser sein, noch kommt ihnen eine Erbenstellung zu.
Wird nach einer allseitigen Erbausschlagung die konkursamtliche Liquidation durchgeführt, steht ein Überschuss den Berechtigten zu.
...ZU IHREM NUTZEN!