
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Besteht ein im Grundbuch eingetragenes Grenz- und Anbaurecht zu Gunsten von zwei aneinandergrenzenden Grundstücken, ohne Anbauungspflicht, gilt was folgt:
Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind (Art. 509 Abs. 1 ZGB).
Im Aargau stellt das Bezirksgerichtspräsidium am letzten Wohnsitz des Erblassers die Erbbescheinigung aus.
Tiere können weder Erblasser sein, noch kommt ihnen eine Erbenstellung zu.
...ZU IHREM NUTZEN!