
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Bei der Geltungsdauer der Baubewilligung handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.
Das Bundesgericht erachtet Massenkündigungen als rechtens, falls umfassende Sanierungen nötig sind und im Zeitpunkt der Kündigung ein umfassendes und ausgereiftes Sanierungsprojekt besteht.
In der baurechtlichen Praxis wird Drittbetroffenen die Befugnis, gegen die Verweigerung der Baubewilligung vorzugehen, grundsätzlich abgesprochen.
Einzelne Behörden oder Verwaltungszweige (z.B. Baukommission oder dgl.) ohne Rechtspersönlichkeit sind in Bausachen nicht zur Beschwerdeführung legitimiert.
...ZU IHREM NUTZEN!