AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Bei den Ersatzabgaben für die Erstellung von Autoabstellplätzen ist nicht auf die im konkreten Fall eingesparten Kosten, sondern auf die durchschnittlichen Verhältnisse der übrigen baupflichtigen...
Mit Erlass der Bauverordnung (BauV), die am 1. September 2011 in Kraft trat, wurde die IVHB auf kantonaler Ebene umgesetzt.
Umschreibt eine Bau- und Nutzungsordnung Richtwerte und lässt sie unter bestimmten Voraussetzungen Abweichungen vom Richtwert zu, hat die Baubehörde einen Ermessensentscheid zu treffen.
Nicht dem Wohnen und nicht dem Gewerbe dienende oder hierfür nicht verwendbare Flächen gelten nicht als anrechenbare Geschossfläche.
...ZU IHREM NUTZEN!