
AKTUELLES AUS UNSERER PRAXIS
Im Kanton Aargau bedürfen Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Fusswege, Treppen, Brunnen, Feuerstellen, Teiche mit einer Fläche bis rund 10 m2, usw., keine Baubewilligung in der Bauzone.
Voraussetzung des Notwegrechts nach Art. 694 ZGB ist eine bestehende Wegnot.
Kommt es an der Schlichtungsverhandlung zu keiner Einigung, so erteilt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung (Art. 209 Abs. 1 ZPO).
Abwasserhebeanlagen und Pumpen sind im Vergleich zur Freispiegelentwässerung technisch störungsanfälliger, wartungsintensiver und aufgrund es dauerhaften Energiebedarfs ökologisch wie ökonomisch...
...ZU IHREM NUTZEN!