Wenn eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit höchstwahrscheinlich keine rechtliche Bedeutung (mehr) hat, so kann jede dadurch belastete Person beim Grundbuchamt deren Löschung verlangen. Für eine erleichtere Löschung bedarf es einer gesicherten Annahme, dass die rechtliche Bedeutungslosigkeit gegeben ist. Die rechtliche Bedeutungslosigkeit muss sich unzweifelhaft aus den Belegen oder aus den Umständen ergeben.