Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Das Bundesgericht prüft bei Grundrechtseingriffen, wie sie Wiederherstellungs- oder Rückbauverfügungen darstellen, die Verhältnismässigkeit grundsätzlich mit voller Kognition, räumt jedoch den kantonalen Behörden bei der Gewichtung der sich entgegenstehenden Interessen einen Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum ein (BGE 147 I 450 E. 3.2.5 mit Hinweisen).
Die Kündigung eines Mietverhältnisses im Hinblick auf Umbau- oder Sanierungsarbeiten, die eine Weiterbenutzung des Mietobjekts erheblich einschränken, verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Der Abschluss des Mäklervertrages unterliegt keinem Formerfordernis (Art. 11 Abs. 1 OR). Wenn keine ausdrücklichen Erklärungen vorliegen, kann er durch konkludente Handlungen zustande kommen.
Wird nach Zustellung des angefochtenen Entscheids die im Streit liegende Mietliegenschaft veräussert oder der streitige Anspruch abgetreten, ergeht das Urteil unter den bisherigen Parteien, wenn die Gegenpartei einem Parteiwechsel nicht zustimmt oder kein Parteiwechsel verlangt wird (BGE 5A_740/2014, E.2).
Von der Sanierungs- oder Umbaukündigung zu unterscheiden ist die Abbruchkündigung:
Ein Balkon, der vor der Stockwerkeinheit in der Farbe der Stockwerkeinheit umrandet eingefärbt ist und im Reglement dem betreffenden Stockwerkeigentümer das dauernde Recht zur ausschliesslichen Nutzung eingeräumt ist, darf nur von der berechtigten Stockwerkeinheit benutzt werden, auch, wenn von einer anderen Stockwerkeinheit her eine Türe auf den Balkon führt.
Die Geltungsdauer der Baubewilligung und des Vorentscheids beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Für den Materialabbau beträgt sie 5 Jahre; sie kann in begründeten Fällen um weitere 5 Jahre verlängert werden» (§ 65 Abs. 1 Baugesetz AG).
Wird der Zweck von Strassenabständen darin gesehen, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und einen Ausbau der Strasse zu ermöglichen, steht dies der Auslegung, wonach die Abstände auch für unterirdische Bauten und Anlagen gelten, nicht entgegen.
Um das Erbrecht der Kinder des Ehemannes aus einer früheren Ehe auszuschliessen, erwarb die Ehefrau als Alleineigentümerin ein Haus.
Eine Baubewilligung wurde wegen der notorischen Überdimensionierung der Bauzone und erheblicher Änderung der Verhältnisse seit dem Planerlasse aufgehoben (BGE 1C_200/2024).
Die unter einer Hochspannungsleitung liegende Grundstücksfläche ist an die massgebende Grundstücksfläche anzurechnen.
Das Gemeinwesen ist gestützt auf Art. 962 Abs. 1 ZGB verpflichtet, öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, wie sie in Baubewilligungen enthalten sein können, im Grundbuch anzumerken.
Die Kostentragungspflicht aus der Ersatzvornahme ist ausschliesslich öffentlich-rechtlicher Natur, auch wenn die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen durch einen Privaten durchgeführt worden sind.
Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeit zu erfolgen (Art 839 Abs. 2 ZGB).
76 Abs. 1 + 2 EGzZGB bestimmt für den Aargau:
Der Stockwerkeigentümergemeinschaft steht für die auf die letzten drei Jahre entfallenden Beitragsforderungen ein Anspruch zu gegenüber jedem jeweiligen Stockwerkeigentümer auf Errichtung eines Pfandrechts auf dessen Stockwerkeinheit.
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen (Art. 517 Abs. 1 ZGB).
Die einjährige, relative Frist zur Erhebung der Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, wenn die in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzte Person Kenntnis des Klagegrundes, mithin der notwendigen (tatsächlichen) Elemente zur Begründung der Herabsetzungsklage, erlangt.
Da die im Richtplan enthaltenen Planungsanweisungen lediglich behördenverbindlich sind (Art. 9 Abs. 1 RPG), können sie der privaten Bauherrschaft nicht direkt entgegengehalten werden.
Für die Bestimmung des Nachlasses sind die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich.
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