Ruft ein Grundeigentümer rechtsmissbräuchlich eine Wegnot auf seinem Grundstück hervor, hat er keinen Anspruch auf ein Notwegrecht.Verstirbt er, kann dieses rechtsmissbräuchliche Verhalten seinen Erben nicht entgegengehalten werden, weshalb sie nach Massgabe von Art. 694 ZGB verlangen können, dass ihnen ein Notwegrecht eingeräumt wird.