Die Anwendung einer Ästhetikklausel darf nicht dazu führen, dass die kommunale Zonenordnung ausser Kraft gesetzt wird. Es ist aber zulässig, aus ästhetischen Gründen eine Reduktion der Baumasse zu verlangen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten. Insbesondere sind die vom ISOS verkörperten öffentlichen Interessen bei der Auslegung unbestimmter Begriffe des Baurechts und bei im Einzelfall erforderlichen Interessenabwägungen praxisgemäss zu berücksichtigen, so etwa bei der Anwendung von ästhetischen Generalklauseln. Wird gestützt auf die Ästhetikklausel einem Bauvorhaben die Bewilligung verweigert, das die (an sich) zulässigen Baumasse einhält, begründet  dies für sich genommen keine Verletzung der Gemeindeautonomie.