Die Ausstellung des Erbenscheins erfolgt nur, soweit die gesetzlichen Erben oder die aus einer früheren Verfügung von Todes wegen Bedachten nicht gegen die Berücksichtigung der eingesetzten Erben Einsprache erheben. Die Einsprachefrist beträgt einen Monat.

Mit der Einsprache kann der gesetzliche Erbe die Auslieferung der Erbschaft nach Art. 559 Abs. 2 ZGB verhindern und so die Gefahr, dass die eingesetzten Erben über den Nachlass verfügen, bis er mit einer erbrechtlichen Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Feststellungsklage durchdringt, vorerst bannen. Begründet werden muss die Einsprache nicht. Gleichwohl wird inhaltlich mittels Einsprache (zumindest implizit) die Erbenstellung eines oder mehrerer eingesetzter Erben in Abrede gestellt. Nicht möglich ist demgegenüber die Einsprache gegen die Erbenstellung gesetzlicher Erben.