Der Schuldner, welcher erbvertraglich auf eine zukünftige Erbschaft verzichtet, disponiert weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht über sein Vermögen. Er veräussert keine Aktiven, sondern verzichtet lediglich auf eine unpfändbare Anwartschaft. Der Erbverzichtsvertrag führt nicht zu einer Veränderung des pfändbaren schuldnerischen Vermögens. Damit liegt kein gemäss Art. 285 Abs. 1 SchKG verpönter Entzug von Vermögenswerten vor. Der unentgeltliche Erbverzicht ist daher keine im Sinn von Art. 288 SchKG anfechtbare Rechtshandlung. Da durch den Erbverzichtsvertrag lediglich auf den Erwerb neuen Vermögens verzichtet wird, liegt keine Gläubigerschädigung vor.