Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Auf mehreren Grundstücken kann für eine Forderung ein Grundpfandrecht errichtet werden, welche dem gleichen Eigentümer gehören oder im Eigentum solidarisch verpflichteter Schuldner stehen.
Nach dem seit dem 1. Januar 2023 geltenden revidierten Erbrecht sind alle Verfügungen von Todes wegen und alle Zuwendungen unter Lebenden anfechtbar, welche über übliche Gelegenheitsgeschenke hinausgehen, die mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind und im Erbvertrag nicht explizit als zulässig erklärt wurden.
Jedes neue Mitglied eines Verwaltungsrats haftet prinzipiell sowohl für die laufenden als auch für die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben.
Grundsätzlich genügen bei einer Erbteilungsklage die Rechtsbegehren, den Nachlass und die Erbteile aufgrund entsprechender Behauptungen und Beweisanträge festzustellen und den Nachlass zu teilen.
Die Charakterisierung als Hauptverkehrsstrasse bzw. verkehrsorientierte Strasse steht der Einführung von Tempo 30 nicht grundsätzlich entgegen.
Eine Temporeduktion von 50 km/h auf 30 km/h vermindert den Lärm grundsätzlich um rund 3 dB(A). Eine Reduktion von 3 dB(A) entspricht lärmmässig einer Halbierung des Verkehrs.
Mit Blick auf die vorgesehene künftige Nutzung ist die Erschliessung einer Bauparzelle genügend, wenn sie technisch und rechtlich ausreicht, um den anfallenden Verkehr zu bewältigen.
Ein Erbe, eine Erbin kann vom Bezirksgerichtspräsidium die Ausstellung einer Erbbescheinigung, wonach er/sie unter dem Vorbehalt der Ungültigkeitsklage und der Erbschaftslage als Erbe/Erbin anerkannt sei, verlangen.
Die Erbinnen und Erben können, wo es nicht anders angeordnet ist, die Erbteilung frei vereinbaren.
Grundsätzlich ist jedes öffentliche Interesse geeignet, einen Eingriff ins Grundeigentum zu rechtfertigen, sofern das angestrebte Zeil nicht rein fiskalischer Art ist oder gegen anderweitige Verfassungsnormen verstösst.
Ein gegenseitiges Näherbaurecht kann mit dem öffentlich-rechtlich einzuhaltenden Gebäudeabstand kollidieren.
Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Baugesuchstellenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlicher Auskünfte.
Mobilfunkanlagen entsprechen dem öffentlichen Interesse an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung und an einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Mobilfunkanbietern.
Eine einvernehmliche Mietvertragsänderung ohne Verwendung des amtlichen Formulars ist nur zulässig, wenn belegt ist, dass der Mieter ausreichend über seine Rechte informiert war und nicht unter Androhung einer Kündigung zugestimmt hat.
Nutzungsübertragungen werden von Eigentümern benachbarter Grundstücke privatrechtlich oder mit öffentlich-rechtlichem Vertrag (§ 163 BauG) vereinbart.
Die vorzeitige Besitzeinweisung steht als Ausnahme dem Grundsatz entgegen, dass Enteignungen eigentlich vor der Beanspruchung der enteigneten Grundstücksfläche zu entschädigen sind.
Subunternehmer (auch Unterakkordanten genannt) verfügen über einen selbständigen Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts.
Kommt es bei Erschliessungsbauwerken zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlags, stellt sich die Frage, wer für die Mehrkosten einzustehen hat und von wem diese zu tragen sind.
Richtet sich die Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit einer bestimmten Person, die bei gegebenen Voraussetzungen von Gesetzes wegen eintritt, ist das von Behörden und Gerichten von Amts wegen zu berücksichtigen und hat zur Folge, dass die erbunwürdige Person im Verhältnis zum betreffenden Erblasser dieselbe Stellung hat, wie wenn sie vorverstorben wäre.
Nicht missbräuchlich ist eine Kündigung des Mietverhältnisses zur Durchführung von Sanierungsmassnahmen, zu denen eine vollständige Auswechslung der Küche, Bäder und sämtlicher Leitungsinstallationen, Veränderung der Wohnungsgrundrisse und Erneuerung der Wand- und Bodenbeläge gehören, da diese Arbeiten naturgemäss eine Zunahme der Schwierigkeiten, der Kosten und der Renovationsdauer mit sich bringen.
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