Eine Kündigung wegen Zahlungsverzug nach Art. 257 d OR ist nur wirksam, wenn ein Mietzins oder Nebenkostenrückstand besteht. Das ist nicht der Fall, wenn der Vermieter dem Mieter den Mietzins und die effektiven Nebenkosten erliess als Gegenleistung für die vom Mieter geplanten Haushaltsarbeiten.