Wer eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begeht, dem wird der Führerausweis für mindestens 3 Monate entzogen (Art. 16 c SVG). Bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt die minimale Entzugsdauer 1 Monat (Art. 16 b SVG). Vor dem Entzug des Führerausweises wird dieser zur Wahrung des rechtlichen Gehörs den Betroffenen angekündigt. Es lohnt sich, in diesem Verfahrensstadium von seinen Rechten Gebrauch zu machen und sich zu äussern. Erst kürzlich ist das Strassenverkehrsamt von seiner ursprünglichen Einschätzung abgewichen, und hat einer Person, welche ihr Fahrzeug in nicht betriebssicherem Zustand in Verkehr brachte, einen Sachschaden verursachte und zu erheblichen Verkehrsstörungen führte, den Führerausweis nicht wie ursprünglich angekündigt für drei, sondern nur für einen Monat entzogen.