Nach Art. 347 ZPO können öffentliche Urkunden über Leistungen jeder Art wie Entscheide vollstreckt werden, wenn die verpflichtete Partei in der Urkunde ausdrücklich erklärt hat, dass sie die direkte Vollstreckung anerkennt (lit. a), wenn der Rechtsgrund der geschuldeten Leistung in der Urkunde erwähnt ist (lit. b) und die geschuldete Leistung in der Urkunde genügend bestimmt, in der Urkunde von der verpflichteten Partei anerkannt und fällig ist (lit. c Ziff. 1-3). Es ist Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts, zu prüfen, ob die ihm vorgelegte öffentliche Urkunde die gesetzlichen Merkmale von Art. 347 ZPO erfüllt. Die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung (z.B. ein Grundstückkaufvertrag) gilt als definitiver Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 und 81 SchKG (Art. 349 ZPO; Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1bis SchKG).

Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann die betriebene Person im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung - neben der Tilgung, Stundung und Verjährung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) - weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Dazu zählen etwa Willensmängel oder fehlende Fälligkeit.

Obwohl die vollstreckbare öffentliche Urkunde über eine Geldleistung gemäss Gesetz als definitiver Rechtsöffnungstitel gilt, hat sie somit nicht die gleiche Durchschlagskraft wie ein gerichtlicher Entscheid. Demgegenüber zeigt sich die im Vergleich zu einem provisorischen Rechtsöffnungstitel erhöhte Durchschlagskraft im erforderlichen Beweismass für die Befreiung des Schuldners: Während die provisorische Rechtsöffnung bereits durch sofort glaubhaft gemachte Einwendungen des Betriebenen verhindert werden kann (Art. 82 Abs. 2 SchKG), erfordert die Abwendung der definitiven Rechtsöffnung aufgrund einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde nach Art. 347 ZPO sofort (voll) beweisbare weitere Einwendungen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Ein sofortiger Beweis dürfte in den meisten Fällen nur mit Urkunde gelingen, auch wenn Art. 81 Abs. 2 SchKG im Gegensatz zu Art. 81 Abs. 1 SchKG keinen Urkundenbeweis fordert.