Gemäss den geltenden Bestimmungen des Obligationenrechts müssen Werkmängel sofort, d.h. in der Regel innert weniger Tage, gerügt werden. Ab 1. Januar 2026 gilt bei unbeweglichen Werken neu eine Rügefrist von 60 Tagen. Diese Bestimmung ist einseitig zwingend, von hier darf zu Lasten des Bestellers nicht abgewiesen werden. Der Druck, einen Mangel sofort zu rügen, wird damit vermindert. Es ist aber zweierlei zu beachten: Die neue Regelung gilt nur für Werkverträge, welche nach dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen wurden. Aufgrund der Schadenminderungspflicht kann sich zudem die Notwendigkeit ergeben, auch nach neuem Recht möglichst rasch zu rügen.