Wer ohne Aussicht auf Erfolg Einwendungen erhebt oder ein aussichtsloses Rechtsmittel ergreift und sich den Rückzug entschädigen lässt, nutzt regelmässig den drohenden Verzögerungsschaden des Bauherrn zur Erlangung verfahrensfremder Zwecke aus, was sittenwidrig ist. Allgemein gilt aber auch, dass der entgeltliche Verzicht auf eine rechtliche Befugnis sittenwidrig ist, wenn er auf einer verpönten Kommerzialisierung der Rechtsposition der verzichtenden Partei beruht. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Nachbar seine Rechtsmittelbefugnis weder für die Verhinderung eines ihm rechtswidrig erscheinenden Bauprojekts noch für den Ausgleich nachbarrechtlicher Nachteile einsetzt, sondern sich der wirtschaftliche Wert des Verzichts ausschliesslich aus dem möglichen Schaden aufgrund der Verlängerung des Baubewilligungsverfahrens ergibt und damit die Rechtsmittelbefugnis als blosses Vehikel zur Erlangung von Geldleistungen missbraucht wird. Solange die vereinbarte Entschädigung hingegen noch als Ausgleich für nachbarrechtliche Nachteile verstanden werden kann – wenn auch vielleicht in übersetztem Masse –, ist kein sittenwidriger Vertrag gegeben. Sittenwidrig ist die Verzichtsvereinbarung erst dann, wenn aufgrund der Umstände gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auf schutzwürdige Interessen des Nachbarn Bezug genommen wird. Damit ist auch gesagt, dass nur diejenigen Nachteile entschädigungsfähig sind, die bei erfolgreichem Rechtsmittel hätten verhindert werden können; Wertverluste aufgrund baurechtskonformer Bauprojekte sind keine entschädigungsfähigen Nachteile.