Gemäss Art. 533 Abs. 1 ZGB verjährt die Herabsetzungsklage mit Ablauf eines Jahres vom Zeitpunkt an, in dem die Erbinnen oder Eben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren, die bei den letztwilligen Verfügungen von dem Zeitpunkt der Eröffnung, bei den anderen Zuwendungen aber vom Tod der Erblasserin oder des Erblassers an gerechnet werden. Entgegen dem insoweit ungenauen Gesetzestext handelt es sich nicht um eine Verjährungs-, sondern um eine Verwirkungsfrist.