Da die im Richtplan enthaltenen Planungsanweisungen lediglich behördenverbindlich sind (Art. 9 Abs. 1 RPG), können sie der privaten Bauherrschaft nicht direkt entgegengehalten werden. Eine direkte Anwendbarkeit des kantonalen Richtplans fällt in einem Baubewilligungsverfahren ausser Betracht. Ein nutzungsplankonformes Bauvorhaben kann deshalb nicht mit der Begründung verweigert werden, es widerspreche dem kantonalen Richtplan. Der Richtplan hat keine direkte Bindungswirkung für Private.