Die einjährige, relative Frist zur Erhebung der Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, wenn die in ihrem Pflichtteilsanspruch verletzte Person Kenntnis des Klagegrundes, mithin der notwendigen (tatsächlichen) Elemente zur Begründung der Herabsetzungsklage, erlangt. Unterliegen lebzeitige Zuwendungen an mehrere Personen der Herabsetzung, von denen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Kenntnis genommen wird, so ist umstritten, ob die Verwirkungsfrist zu einem einheitlichen Zeitpunkt zu laufen beginnt oder ein individueller Fristenlauf besteht.
Das Bundesgericht beantwortet diese Frage in letzterem Sinne. Namentlich der Sinn und Zweck von Art. 633 Abs. 1 ZGB, der Schutz der Erben vor pflichtteilsverletzenden Verfügungen, sprechen für einen individuellen Fristbeginn. Die einjährige Frist beginnt somit bei jedem einzelnen Zuwendungsempfänger erst dann, wenn der Pflichtteilserbe über die notwendigen Kenntnisse für die jeweilige Klage verfügt.