Für die Bestimmung des Nachlasses sind die Nachlassaktiven abzüglich der Schulden der Erblasserin oder des Erblassers per Todestag massgeblich. Die Todesfall- und Bestattungskosten, die erst nach dem Todestag der EL-beziehenden Person entstanden sind (= Erbgangsschulden), bleiben unberücksichtigt. Für deren Begleichung hat der Gesetzgeber den festgelegten Freibetrag von CHF 4'000.00 vorgesehen.