Wohnnutzungen in reinen Arbeitszonen sind nur unter restriktiven Voraussetzungen zulässig. Wohnungen sind nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal, dessen ständige Anwesenheit unabdingbar ist, sowie den Betriebsinhaber zonenkonform. Die Wohnung muss sich baulich in einem untergeordneten Verhältnis zum Betriebsgebäude halten, insbesondere was die Grösse der Wohnung betrifft. Zulässig ist eine Wohnnutzung in Zusammenhang mit einer Kleintierpraxis, erfordern dort untergebrachte kranke oder verunfallte Tiere doch die Anwesenheit von Personen auch durch die Nacht. Die Ausführung von reinen Bürotätigkeiten vermag hingegen keine Standortgebundenheit zu begründen.