Bezüglich des Lärmschutzes bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen und dem Vorsorgeprinzip gilt das Folgende:
Gemäss dem seit dem 1. November 2023 in Kraft stehendem Art. 7 Abs. 3 Lärmschutzverordnung (LSV) sind bei neuen Luft/Wasser-Wärmepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Art. 7 Abs. 1 fit. a LSV nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 Dezibel erzielt werden kann.