Es berechnet sich die Grösse des Attikageschosses nach Massgabe der Grösse des darunterliegenden Geschosses. Davon ist allerdings abzuweichen, wenn die Bauherrschaft die Grösse der Vollgeschossflächen ungleich verteilt, um ein gegenüber dem Normalfall (Gebäude mit einheitlichen Geschossflächen) vergrössertes Attikageschoss realisieren zu können. In solchen Fällen ist gemäss Praxis ein entsprechender Ausgleich zu schaffen. Mit anderen Worten ist in der Regel zwar diejenige Vollgeschossfläche zur Bestimmung der zulässigen Attikageschossfläche massgebend, welche direkt unter dem Attikageschoss liegt. Ist diese Vollgeschossfläche im Verhältnis zu den übrigen Vollgeschossen allerdings übergross, stellt das Attikageschoss im Verhältnis zu den durchschnittlichen Vollgeschossen nicht ein verkleinertes Geschoss dar. Deshalb ist in denjenigen Fällen, in welchen das direkt unter dem Attikageschoss liegende Vollgeschoss übergross ist, nicht dieses übergrosse Geschoss massgebend, sondern die Fläche eines normalen Vollgeschosses.