Im öffentlichen Recht kommt der Verfügung (z.B. Baubewilligung, Anschlussgebühren, usw.) zentrale Bedeutung zu.

Als Verfügung gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind. Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsakts als Verfügung sind deren Strukturmerkmale. Die Form der Anordnung, wie Bezeichnung, Rechtsmittelbelehrung oder Unterschrift, ist nicht entscheidend, kann aber einen Eröffnungsmangel begründen, der die Anordnung anfechtbar (oder nichtig) macht, dem Verfügungsadressat aber keine Nachteile bringen darf.