Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht gewichtigen öffentlichen Interessen widerspricht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich eine Person nur auf den guten Glauben berufen, wenn sie annahm und bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt annehmen durfte, die von ihr vorgenommenen baulichen Massnahmen oder ausgeübten Nutzungen seien rechtmässig. Dabei ist davon auszugehen, dass die grundsätzliche Bewilligungspflicht für Bauvorhaben allgemein bekannt ist. Das Vertrauen auf die Richtigkeit behördlichen Handelns ist zudem nur schutzwürdig, wenn die betroffene Person gestützt darauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann sich eine Bauherrschaft auch berufen, wenn sie nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss diesfalls aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und der Bauherrschaft allenfalls erwachsende Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen.