Überträgt ein Elternteil einem von zwei Nachkommen eine Liegenschaft als Erbvorbezug, hat der Eigentümer der Liegenschaft den Wert derselben im Zeitpunkt der Erbteilung auszugleichen. Die Wertsteigerung der Liegenschaft (Mehrwert) unterliegt der Ausgleichungspflicht. Es ist eine Ausgleichszahlung notwendig.

Solange der Pflichtteil des anderen Erben nicht verletzt wird, kann der beschenkte Nachkomme ganz oder teilweise von der Ausgleichungspflicht befreit werden.