Nach Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung).
Im Bereich des Lärmschutzes gelten die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung kumulativ. Ein Vorhaben vermag vor der Umweltschutzgesetzgebung nicht schon deswegen zu bestehen, weil es die einschlägigen Belastungsgrenzwerte einhält. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Vorsorge weitergehende Beschränkungen erfordert.
Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emission erreicht werden kann.