Fluchttreppen sind im Allgemeinen beidseitig mit Handläufen zu versehen, unabhängig davon ob das Gefährdungsbild 2 der SIA-Norm 358 vorliegt. In Einzelfällen sind Abweichungen von den Bestimmungen dieser Norm nur zulässig, wenn das Schutzziel nachweislich durch andere Massnahmen erreicht wird.