Will ein Gemeinderat ein dem Gemeingebrauch offen stehendes Strassenareal entwidmen, kann das für Anstösser negative Folgen haben für die Erschliessung ihrer Liegenschaften.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben Anstösser einer öffentlichen Strasse oder eines Wegs grundsätzlich kein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs, sondern lediglich den faktischen Vorteil. Sie können sich jedoch gegen die Aufhebung oder Einschränkung des Gemeingebrauchs unter Berufung auf die Eigentumsgarantie wehren, wenn damit die bestimmungsgemässe Nutzung ihres Eigentums faktisch verunmöglicht oder übermässig erschwert wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine bisher genügende Zufahrt zu einer öffentlichen Strasse aufgehoben wird, mit der Folge, dass die Liegenschaft nicht mehr genügend erschlossen ist. Einem Anstösser darf keine bis anhin genügende Wegverbindung von seinem Grundstück zu einem öffentlichen Weg bzw. Strasse abgeschnitten werden.