Gemäss § 39 Abs. 2 lit. f Bauverordnung müssen im Rahmen von Arealüberbauungen gute Spiel- und Freizeitflächen erstellt werden.

Diese Flächen dürfen nicht durch Parzellierung und Aufteilung der Gesamtüberbauung den Bewohnern derselben entzogen werden. Die Baubewilligungsbehörde hat deshalb hoheitlich dafür zu sorgen, dass die öffentlich-rechtlichen Arealüberbauungsvorschriften von allen Grundeigentümern eingehalten werden und der baurechtswidrige Zustand behoben wird.