Bei der Festsetzung des Gewässerraums und der Erteilung von Ausnahmebewilligungen davon kann vor allem in dicht überbauten städtischen Quartieren und Dorfzentren, die von Flüssen resp. Bächen durchquert werden, vom minimalen Raumbedarf der Gewässer abgewichen werden. In solchen Gebieten sollen die raumplanerisch erwünschte städtebauliche Verdichtung und die Siedlungsentwicklung nach innen ermöglicht und Baulücken geschlossen werden können.
In peripheren Gebieten, die an Fliessgewässer angrenzen, besteht regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss der minimale Raumbedarf des Gewässers grundsätzlich respektiert werden.
Es muss eine detaillierte parzellenbezogene Begründung vorliegen, damit vom gesetzmässigen Gewässerraum abgewichen werden kann.