Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Die Besitzstandsgarantie ergibt sich aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung.
Wird eine Person urteils- und damit handlungsunfähig, muss die Erwachsenenschutzbehörde auf Meldung hin aktiv werden und einen Beistand ernennen.
Das Gericht oder die entscheidende Behörde darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Sachverständigengutachten abweichen.
Die Behörden haben bei der Genehmigung einer Nutzungsplanung (Bauzonen- und Kulturlandplan) wie auch einer Sondernutzungsplanung (Erschliessungsplan, Gestaltungsplan) eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.
Der Willensvollstrecker hat den letzten Willen des Erblassers umzusetzen, wobei der gemeinsame Wille aller Erben denjenigen des Erblassers verdrängen kann.
Werden Erschliessungsanlagen (Strassen, Leitungen) erstellt, können von den Grundeigentümern Beiträge erhoben werden.
Ein Erblasser wünscht seinen Nachlass mittels letztwilliger Verfügung zu regeln. Dabei stellt sich heraus, dass einer der Nachkommen überschuldet ist.
Der überlebende Ehepartner soll bei gemeinsamen Nachkommen meistbegünstigt werden, um diesen wirtschaftlich bestmöglich abzusichern. Erforderlich sind dazu güter- und erbrechtliche Massnahmen.
An der Parzellengrenze steht eine Schwerlastmauer. Im Rahmen der Überbauung der darunter liegenden Parzelle, muss das Terrain abgegraben werden. Es stellt sich die Frage, wer für die Sicherung der Schwerlastmauer aufzukommen hat.
Bauland wird knapp und ist wertvoll.
Ein Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil entziehen,
Nicht nur Gerichte müssen unbefangen urteilen (Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziffer 1 EMRK)
Eine zentrale Abfallsammelstelle ist in einer Wohnzone zonenkonform. Infrastrukturbauten und -anlagen sind in Bauzonen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken.
Gemäss Art. 688 ZGB sind die Kantone unter anderem befugt, für Anpflanzungen je nach Art des Grundstückes und der Pflanzen bestimmte Abstände vom nachbarlichen Grundstück vorzuschreiben.
Ist ein Grundstück im Kataster der belasteten Standorte eingetragen und muss dieser Standort saniert werden, können damit erhebliche Kosten verbunden sein.
Vorverträge, die ein Grundstück zum Gegenstand haben, sind öffentlich zu beurkunden. Bei Missachtung der Formvorschrift ist der Vertrag nichtig.
Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Mangel im Rechtsmittelverfahren kompensiert wird und die Rechtsmittelinstanz die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die untere Instanz.
Die Lärmemissionen von neuen ortsfesten Anlagen müssen soweit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu.
Bei den sogenannten "Bauherren-Altlasten" handelt es sich üblicherweise um belastete Standorte, auf welchen ein Bauvorhaben realisiert werden soll.
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