Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Bei der Ausnützungsziffer anrechenbar sind gemäss § 32 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) alle dem Wohnen und alle dem Gewerbe dienenden oder hierfür verwendbaren Flächen.
Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.
Gemäss Bundesgerichtspraxis dürfen der einsprechenden Person die Kosten des Baueinspracheverfahrens resp. des Baueinwendungsverfahrens grundsätzlich nicht auferlegt werden.
Damit eine Partei ihr Replikrecht auch tatsächlich wahrnehmen kann, muss ihr die fragliche Eingabe vor Erlass des Urteils bzw. des Entscheids zugestellt werden.
Der Abwehranspruch bezüglich der Immissionen eines vorschriftswidrig gepflanzten oder in vorschriftswidriger Höhe gewachsenen Baums hat bei längerer Duldung als verwirkt zu gelten.
Eine gewöhnliche E-Mail kann keine rechtsgenügliche, fristwahrende Beschwerde darstellen.
Damit eine Eingabe als Beschwerdeschrift in Betracht kommen kann, muss sie über einen Antrag sowie über eine Begründung verfügen.
Bei der Beurteilung, ob eine Bauzone über eine genügende Zufahrt verfügt, ist nicht auf die geplante oder schon bestehende Nutzung abzustellen, sondern auf die maximal erlaubten Bau- und Nutzungsmöglichkeiten in der betreffenden Zone.
Das Vollstreckungsverfahren besteht in der Regel aus drei Verfahrensetappen:
Die Verfahrens- und Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 f. VRPG).
Im Normalfall unterliegt eine Dienstbarkeit dem absoluten Eintragungsprinzip, d.h. die Entstehung eines dinglichen Rechtes an einem Grundstück ist von der Eintragung im Grundbuch abhängig.
Erweist sich ein eigenmächtig, ohne vorgängiges Baugesuch oder entgegen der Baubewilligung, realisiertes Bauvorhaben nachträglich als nicht bewilligungsfähig, so hat die zuständige Behörde den rechtmässigen Zustand herbeizuführen.
Können inhaltliche oder formale Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtsmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind mit der Baubewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen (Auflagen, Bedingungen, Bestimmungen) zu verknüpfen.
Aufgrund der Rechtsweggarantie (Art. 29 a BV) unterliegt jeder Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) richterlicher Beurteilung; nach ständiger Rechtsprechung genügt dabei eine Sachverhalts- und Rechtskontrolle (vgl. § 28 Baugesetz).
Ist eine Baute oder ein Bauteil ohne vorgängige Einholung einer Baubewilligung erstellt worden, verlangt die zuständige Behörde ein nachträgliches Baugesuch.
In den Kantonen Aargau, Bern, St. Gallen und Zürich existieren Handelsgerichte.
Die Beschwerdelegitimation muss im kantonalen Verfahren mindestens in gleichem Umfang gewährleistet sein wie vor Bundesgericht (Einheit des Verfahrens).
Das bundesrechtliche Koordinationsgebot (Art. 25 a RPG) verlangt, dass ein Bauvorhaben in einem einzigen und einheitlichen Bewilligungsverfahren geprüft wird.
Nach Art. 11 Abs. 2 Umweltschutzgesetz sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung).
Die gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge stehen vollständig ausserhalb des Erbrechts:
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