Enthält eine Baubewilligung eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung, ist diese im Grundbuch anmerken zu lassen (Art. 962 ZGB).
Diese Anmerkung hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da die Eigentumsbeschränkung gestützt auf die Baubewilligung auch ohne Grundbucheintrag gilt (Art. 680 ZGB). Dennoch kann ein solcher Eintrag im Grundbuch sinnvoll sein, weil er einen künftigen Erwerber des betroffenen Grundstücks auf die Eigentumsbeschränkung aufmerksam macht, auch wenn er aus einem Fehlen der Anmerkung nicht auf den Nichtbestand einer solchen Beschränkung schliessen darf.