Art. 12 Umweltschutzgesetz (USG) stellt keine genügende Ermächtigungsnorm dar, um eine Parkplatzbewirtschaftungspflicht einzuführen.
Eine Parkplatzbewirtschaftungspflicht setzt voraus, dass die Massnahme effektiv lenkungswirksam ist. Sie setzt auch voraus, dass der Kundschaft eine Alternative – am ehesten in Form einer attraktiven Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr – zur Verfügung steht, um das Einkaufszentrum zu erreichen.
Werden nicht alle Parkierflächen der Parkplatzbewirtschaftungspflicht unterstellt, entsteht für die unterstellten Gewerbebetriebe ein Wettbewerbsnachteil, weil sich der Kunde bei der Auswahl des Anbieters von der Gebührenpflicht der Parkplätze leiten lässt. Dies kann den Grundsatz der Gleichberechtigung der Gewerbegenossen verletzen.