Vor Bundesgericht dürfen neue Tatsachen oder Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neue Begehren sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 + 2 BGG). Nicht unter das Novenverbot fallen neue rechtliche Vorbringen oder Argumente.
Beschwerdeführer können in bundesgerichtlichen Verfahren erstmals rügen, die Vorinstanzen hätten Fehler gemacht bei der Bestimmung des Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). So kann vor Bundesgericht erstmals als Rechtsfrage gerügt werden, die Vorinstanzen hätten verkannt, dass eine Gesamtanlage im Rechtssinne (vgl. Art. 8 USG) vorliege, die insgesamt der UVP unterstehe.