Für rechtmässig erstellte und geänderte Räumlichkeiten kann durch später eingetretene Änderungen des Baurechts keine Baubewilligungspflicht entstehen.
Für rechtmässig erstellte und geänderte Räumlichkeiten kann durch später eingetretene Änderungen des Baurechts keine Baubewilligungspflicht entstehen.