Die gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Hinterbliebenen aus beruflicher Vorsorge stehen vollständig ausserhalb des Erbrechts: Weder fallen sie in den Nachlass, noch unterliegen sie der erbrechtlichen Herabsetzung, noch werden sie durch die Ausschlagung der Erbschaft tangiert.
Konkubinatspartner, welche mit dem Erblasser in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, können mittels einer schriftlichen Begünstigungserklärung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber, auf den Todesfall berufsvorsorgerechtliche Hinterlassenenleistungen erhalten.
Die Begünstigungserklärung kann auch in einer letztwilligen Verfügung (Testament) erfolgen, wenn eindeutig gesagt wird, dass der Lebenspartner hinsichtlich der reglementarischen Hinterlassenenleistungen begünstigt wird. Es muss klar auf die berufliche Vorsorge Bezug genommen werden.
Die Einsetzung des Lebenspartners als Universalerbe (Alleinerbe) lässt nicht auf einen berufsvorsorgerechtlichen Begünstigungswillen schliessen. Die Erbeinsetzung allein genügt also nicht!