Die Besitzstandsgarantie ergibt sich aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der Bundesverfassung. Die Besitzstandsgarantie kann nur für bestehende Bauten und Anlagen beansprucht werden, welche seinerzeit im Einklang mit den materiell-rechtlichen Vorschriften erstellt worden sind.
Anpassungen bestehender Bauwerke an neue oder geänderte Vorschriften sind mit der Eigentumsgarantie dann vereinbar, wenn dadurch erhebliche polizeiliche Missstände, so namentlich Gefahren für die Gesundheit oder für Leib und Leben beseitigt werden können.
Die polizeilich motivierte Gefahrenabwehr stellt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einschränkung des Besitzstandes dar. Beispielsweise haben Grundeigentümer ihre Bauten und Anlagen strengeren Brandschutzvorschriften anzupassen.