Wird eine Person urteils- und damit handlungsunfähig, muss die Erwachsenenschutzbehörde auf Meldung hin aktiv werden und einen Beistand ernennen.

Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine Person des Vertrauens für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit mit der rechtlichen Vertretung in den Bereichen Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsvertretung betraut werden. Der Vorsorgeauftrag wirkt nur zwischen dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit bis zum Tod resp. bis zur Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit.

Es können mehrere Personen beauftragt werden. Für die verschiedenen Bereiche (Personensorge und bspw. für den Geschäftsbetrieb) können verschiedene Personen eingesetzt werden. Es empfiehlt sich auch, Ersatzpersonen zu bezeichnen (z.B. an erster Stelle den Ehegatten, dann Nachkommen).

Der Vorsorgeauftrag wird entweder in öffentlicher Urkunde (Notar) oder eigenhändig (wie das entsprechende Testament) errichtet.

Der Vorsorgeauftrag wird im Zivilstandsregister registriert und/oder beim Familiengericht hinterlegt.

Beim Eintritt der Urteilsunfähigkeit prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob der Vorsorgeauftrag formgültig ist und ob die beauftragte Person in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen. Es wird eine Ernennungsurkunde zur Legitimation ausgestellt.