Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Entspricht eine Baute nicht den Bauvorschriften bzw. der Baubewilligung, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt.
In der Baubranche registriert man ab und zu sogenannte Kickbacks oder Retrozessionen. Man versteht darunter Zahlungen, die berücksichtigte Unternehmer dem Architekten des Bauherrn leisten.
Die kantonale Besitzstandgarantie bestimmt in § 68 Abs. 1 lit. b Baugesetz, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen angemessen erweitert werden dürfen.
Grundwasserschutzzonen bedeuten für den Eigentümer eine Einschränkung seiner Eigentumsbefugnis. Alle Wasserfassungen sind mit Schutzzonen zu sichern, sofern sie im öffentlichen Interesse liegen.
Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
Zieht ein Beschwerdeführer eine Beschwerde zurück, gilt er als vollständig unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten und die entstandenen Parteikosten der Gegenseite zu tragen hat.
Die Kantone haben den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzusetzen für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): Natürliche Funktion der Gewässer, Schutz vor Hochwasser und die Gewässernutzung (Art. 36 a Abs. 1 Gewässerschutzgesetz).
Ein Bauherr reichte ein mangelhaftes Baugesuch ein bzw. das diversen geltend gemachten Anforderungen nicht entsprach. Der Gemeinderat lehnte das Baugesuch ab.
Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grundstücke nicht dadurch schädigen, dass er ihr Erdreich in Bewegung bringt oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt (Art. 685 Ab. 1 ZGB).
Nachdem ein Eigentümer Mitte Juni 2014 beim Gemeinderat eine Immissionsklage eingereicht hatte und bis anfangs April 2017 der Gemeinderat darüber nicht entschieden hatte, reichte der Eigentümer beim Departement BVU/Rechtsabteilung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
Für untergeordnete Bauten und Anlagen wie namentlich Klein- und Anbauten kann eine erleichterte Ausnahmebewilligung betreffend Abstände gegenüber Strassen oder Baulinien erteilt werden, sofern kein überwiegendes, aktuelles öffentliches Interesse entgegensteht (§ 67 a Abs. 1 Baugesetz).
Das Bundesgericht hat die Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, wonach auf Korrekturen an der Ausnützungszifferberechnung der Baugesuchsteller von weniger als 1 % im Baubewilligungsverfahren zu verzichten ist, in einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren geschützt.
Ein eher rudimentär ausgestattetes Wochenendhaus ausserhalb des Baugebietes (kein Badezimmer, keine Isolation usw.) kann im Rahmen von Art. 24 c RPG (Art. 42 Abs. 1 RPV) nicht in ein dauernd bewohntes Wohnhaus umgenutzt werden.
Erweiterte Besitzstandsgarantie für bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nach Art. 24 c RPG (Art. 42 RPV).
Auch Grundstücke, für welche bereits früher einmal Erschliessungsbeiträge erhoben worden sind, können mit einem nachträglichen Beitrag (erneut) belastet werden, sofern ein neuer Sondervorteil entsteht.
Bauten an Hanglagen erfordern oft Hangsicherungsmassnahmen. Diese gehören nicht zu den für die Erstellung des Bauvorhabens notwendigen Bauinstallationen.
Ein Bauherr reichte ein Baugesuch mit einem Bauprojekt ein, das eine Ausnützungsziffer von über 0.5 aufwies. Zu diesem Zeitpunkt kannte die Bauordnung der Gemeinde zwar keine Ausnützungsziffer, jedoch stand die Einführung kurz bevor.
Eine Gemeinde legte ein Baugesuch vom 17. Dezember 2014 bis 16. Januar 2015 öffentlich auf. Während dieser Dauer war die Gemeindekanzlei an insgesamt 16 Tagen geschlossen und an einem weiteren Tag nur zu reduzierten Öffnungszeiten öffentlich zugänglich gewesen.
Ein Grundeigentümer reicht ein Baugesuch ein für eine Schwerkraftstützmauer mit fünf leicht gestaffelten Steinquaderreihen übereinander. Die Stützmauer soll 2.40 m hoch werden. Die Nachbarin erkundigt sich danach, welchen Grenzabstand diese Stützmauer einhalten muss.
Eine Grundeigentümerin erhielt vom Gemeinderat die Verfügung, sie müsse ihr Einfamilienhaus ausserhalb des Baugebietes an die zu erstellende Sanierungsleitung anschliessen und Beiträge und Anschlussgebühren von total CHF 125'000.-- bezahlen.
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