Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit emissionsmindernder Massnahmen ist die Wahrscheinlichkeit für einen Anstieg nächtlicher Aufwachreaktionen, die den Schlaf der betroffenen Anwohner beeinträchtigen und sich dadurch als störend oder allenfalls gesundheitsschädigend erweisen können, mit zu berücksichtigen.

Weniger als drei zusätzliche Aufwachreaktionen pro Woche werden vom BAFU als höchstens geringfügige Störung eingestuft. Sind es mehr, aber immer noch weniger als eine Aufwachreaktion pro Nacht, kann die Störung nicht mehr als höchstens geringfügig qualifiziert werden. Ab einer zusätzlichen Aufwachreaktion pro Nacht wird von einer erheblichen Störung ausgegangen.