Müssen Nutzungspläne angepasst werden, kann die zuständige Behörde gemäss Art. 27 Raumplanungsgesetz (RPG) für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Planungszonen dürfen für längstens 5 Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Abs. 2 RPG).
Planungszonen bezwecken die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden. Mit dem Erlass einer Planungszone wird künftigen Nutzungsplänen und -vorschriften eine negative Vorwirkung zuerkannt. Baubewilligungen werden nur noch erteilt, wenn dadurch die Realisierung der vorgesehenen Neuordnung nicht erschwert wird. Unzulässig ist dagegen die positive Vorwirkung, d.h. die Anwendung des künftigen, noch nicht in Kraft getretenen Rechts unter Nichtmehranwendung des geltenden Rechts.
Mit Planungszonen soll fünf vor Zwölf verhindert werden, dass negative Präjudizien für die Neuordnung gesetzt werden. Der Inhalt der Planungszone hat sich auf den Sicherungszweck (Neuordnung) auszurichten und beschränken.
Das öffentliche Interesse am Erlass einer Planungszone entfällt, wenn die hinter der Planungszone stehende Planungsabsicht offensichtlich unzulässig oder sinnlos ist.
Die Planungszone als Eigentumsbeschränkung darf in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht über das zur Erreichung des Sicherungszwecks unbedingt Erforderliche hinausgehen.
Bei der Abweisung eines Baugesuches kann die Rechtmässigkeit einer Planungszone akzessorisch in Frage gestellt werden. Es müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt sein wie bei der akzessorischen Überprüfung von Nutzungsplänen. Dies ist der Fall, wenn der Grundeigentümer beim Erlass der Planungszone keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu wahren oder wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass grundlegend verändert haben.