Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Grundeigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Sie kann nicht verlangt werden, wenn der Grundeigentümer für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet (Art. 839 Abs. 3 ZGB).

Eine Bankgarantie genügt als Ersatzsicherheit nur, wenn sie keine zeitliche Beschränkung für die Bezahlung der Verzugszinsen enthält. Verzugszinsen sind beim Bauhandwerkerpfandrecht unbeschränkt geschuldet.