Bauliche Veränderungen laufen dem Sicherungszweck einer Planungszone in der Regel zuwider, wenn sie nicht mit dem angestrebten Endzustand der in Gang befindlichen Planung in Einklang stehen. Bei Nutzungsänderungen lässt sich dies nicht ohne Weiteres sagen. Deren Zulässigkeit bemisst sich an der Planungsabsicht anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Das generelle Verbot jeglicher Umnutzung unabhängig von der präjudiziellen Wirkung für die Neuordnung liefe auf eine unzulässige positive Vorwirkung des noch nicht rechtskräftigen Plans hinaus. Der Sicherungszweck von Planungszonen deckt dies nicht ab. Es widerspricht Art. 27 Raumplanungsgesetz, Planungszonen eine solche Wirkung beizulegen. Erschwert die Nutzungsänderung die Realisierung der Neuordnung nicht, muss diese bewilligt werden, da sie mit dem Sicherungszweck der Planungszone unvereinbar ist.