Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen (Art. 22 RPG) kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden.
Der bundesrechtliche Begriff der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen (Art. 22 RPG) kann von den Kantonen weiter, nicht aber enger gefasst werden.