Bausperren und/oder Planungszonen können Planungskosten von Grundeigentümern nutzlos werden lassen, indem das ausgearbeitete Baugesuch wegen der Planungssicherungsmassnahme abgewiesen oder zurückgestellt wird (§ 30 Baugesetz). Bewilligungen für Bauten dürfen nur noch erteilt werden, wenn feststeht, dass diese die Verwirklichung der neuen Pläne nicht erschweren, negativ präjudizieren.
Was geschieht mit den für die Ausarbeitung des Baugesuches angefallenen Kosten?
Nach der Rechtsprechung hat ein Bauherr keinen Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungskosten, wenn sein Vorhaben aufgrund der geltenden Bauvorschriften nicht bewilligt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Bauherr ein dem geltenden Recht entsprechendes Baugesuch eingereicht hat, sich bis zum Entscheid darüber aber die gesetzlichen Grundlagen zu seinem Nachteil geändert haben. Einzig wenn gerade die Einreichung eines bestimmten Baugesuchs Anlass zur Änderung der baurechtlichen Vorschriften gegeben hat, weil die Baubehörden auf diese Weise die Ausführung des Vorhabens verhindern wollten, besteht für nutzlos gewordene Aufwendungen ein Entschädigungsanspruch, jedenfalls wenn die Absicht der Baubehörden für den Grundeigentümer nicht voraussehbar war. Ersatz muss sodann in denjenigen Fällen geleistet werden, in welchen dem Bauwilligen vor Einreichung des Baugesuchs Zusicherungen auf den Fortbestand der geltenden Bauvorschriften gegeben worden sind und dieser im Vertrauen darauf Projektierungskosten aufgewendet hat.