Bei Bauprojekten in Hanglagen sind oft Baugrubensicherungsmassnahmen notwendig. Dabei stellt sich die Frage, ob der Nachbar die Beanspruchung seines Erdreichs durch das Setzen von Erdankern oder Bodennägeln dulden muss.

Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich nach unten nur soweit auf das Erdreich, als für die Ausübung des Grundeigentums ein Interesse besteht. Soweit kein Ausübungsinteresse besteht, ist das Eigentum durch das Einbringen von Nägeln oder Ankern nicht betroffen im Sinne von Art. 641 Abs. 2 ZGB. Ein schutzwürdiges Interesse des Nachbarn auf einen bestimmten Raum unter dem Erdboden besteht nur, wenn der Eigentümer aus dem Eigentum fliessende Nutzungsbefugnisse ausüben kann (positives Interesse), oder wenn Vorkehren Dritter die Nutzung des Grundstücks in diesem Raum beeinträchtigen würden (negatives Interesse). Das ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.  
 
Bodennägel und Erdanker, die nach der Beendigung des Neubaus entspannt werden, die 6 – 7 m und die erste Ankerlage 7 – 9 m unter dem Vorplatz des Nachbarhauses liegen, tangieren die Interessen des Grundeigentümers nicht.  
 
Eine solche Baugrubensicherung behindert eine Erdsondenleitung nicht. Die hiefür notwendigen Tiefenbohrungen müssen höchstens versetzt ausgeführt werden.