Gutgläubige Dritte dürfen sich gemäss Art. 973 ZGB auf das Grundbuch verlassen und werden in ihrem Erwerb geschützt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die sogenannte „natürliche Publizität“ den guten Glauben des Dritten zerstören und den Schutz des gutgläubigen Dritterwerbers durchbrechen.

Die „natürliche Publizität“ besteht darin, dass der tatsächliche, nach aussen sichtbare physische Zustand einer Liegenschaft den guten Glauben des Erwerbers in den Grundbucheintrag zerstören kann. Der Erwerber muss sich deshalb ein Rechtsverhältnis, das ihm auf dem Grundstück selber durch seine eindeutige äussere Erscheinung entgegentritt, entgegenhalten lassen.

In gutem Glauben auf das Grundbuch verlassen kann sich nur, wer die nach den Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgebracht hat. An dieser Aufmerksamkeit lässt ein Erwerber eines Grundstücks, zu dessen Gunsten eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, es namentlich dann missen, wenn er vor dem Kauf keine Besichtigung des Grundstücks vorgenommen hat. Daraus folgt, dass ein Käufer Beschränkungen, die vor Ort für jedermann sichtbar sind, die aber aus dem Grundbucheintrag nicht hervorgehen, nicht gutgläubig ignorieren kann. Wo es für eine Dienstbarkeitsausübung baulicher Anlagen bedarf, legt diese äussere Erscheinung im Regelfall den Inhalt und den Umfang der Dienstbarkeit fest.