Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Führt ein Mangel an einem gemeinschaftlichen Bauteil (Aussenmauer als äussere Gebäudehülle) zu Feuchtigkeit in einer Stockwerkeinheit, kann die notwendige bauliche Massnahme (Art. 647 a ZGB) zu Lasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft gerichtlich angeordnet werden.
Die Bestimmungen über den Ausschluss eines Miteigentümers aus der Miteigentümergemeinschaft sind auch auf das Stockwerkeigentum anwendbar.
Steht ein Grundstück in Miteigentum beider Ehegatten, tragen diese die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten wie Hypothekarzinsen und Amortisationen im Verhältnis der Miteigentumsanteile.
Hat die Stockwerkeigentümergemeinschaft mit dem notwendigen Mehr bauliche Veränderungen beschlossen und wurde dieser Beschluss nicht angefochten, ist ein Stockwerkeigentümer im nachfolgenden öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren weder einwendungs- noch beschwerdelegitimiert.
Zum Schutz vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen hat der Bundesrat die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) erlassen.
Die Voraussetzungen für die Erschliessung (Art. 19 Abs. 1 Raumplanungsgesetz) müssen erst im Zeitpunkt der Baubewilligung erfüllt sein.
Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann von der Behörde bewilligt und mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig werden.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen in einem Gestaltungplan vorgesehene Abweichungen von den Bestimmungen über die Regelbauweise nicht dazu führen, dass die planerisch und demokratisch abgestützte Grundordnung, die unterschiedliche Aspekte des Natur- und Heimatschutzes bzw. des Ortsbildschutzes konkretisiert, ihres Sinngehalts entleert würde.
Es kann zulässig sein, in einem Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht für Teilbereiche Gestaltungspläne festzusetzen, wenn eine zweckmässige Unterteilung möglich ist und dadurch das übrige Gestaltungsplanpflichtgebiet nicht in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird
Der Grundsatz der Einheit des Bauentscheids lässt die teilweise Bewilligung einer Baute oder Überbauung nur zu, wenn der bewilligte Teil unabhängig vom nicht bewilligten Teil beurteilt werden kann.
Inhalt von Grunddienstbarkeiten kann lediglich ein Dulden oder Unterlassen sein (Art. 730 Abs. 1 ZGB).
Die Planungszone erhält die Planungsfreiheit der für die Verkleinerung der zu grossen Bauzone zuständigen Behörde (Eignung).
Nicht ortsansässige Grundeigentümer aufgepasst!
Gestützt auf das Umweltschutzgesetz (Art. 11 Abs. 2 USG) sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung).
An die Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 lit. a Raumplanungsgesetz (RPG) sind strenge Anforderungen zu stellen, um der Zersiedelung der Landschaft entgegenzuwirken.
Für Lärmemissionen von Gaststätten hat der Bundesrat zur Lärmschutzverordnung keine Belastungsgrenzwerte festgesetzt.
Die Bundesverfassung verpflichtet Bund und Kantone zur haushälterischen Nutzung des Bodens (Art. 75 Abs. 1 BV).
Modellflugplätze ausserhalb des Baugebietes unterliegen nicht der Planungspflicht.
Bei der Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts bei Stockwerkeigentum gilt, dass die Arbeiten, die zu Gunsten eines einer Stockwerkeigentumseinheit entsprechenden Teils der Liegenschaft vorgenommen worden sind, ein allfälliges gesetzliches Grundpfandrecht diese bestimmte Einheit belasten muss.
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