Unter «Justitias Blog» publizieren wir in unregelmässigen Abständen interessante Fälle aus unserer Praxis. Lesen Sie nach, wie die Gerichte geurteilt haben.
Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Im Altlastenrecht gilt es grundsätzlich zwischen der Pflicht zur Tragung der Sanierungskosten (Kostentragungspflicht) und der Pflicht zur Vornahme von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (Realleistungspflichten) zu unterscheiden.
Personen, die von Immissionen betroffen sind, sind schon dann zu Einwendungen und Beschwerde legitimiert, wenn sie die Immissionen deutlich wahrnehmen können, auch wenn keine Belastungswerte überschritten sind.
Die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) schützt als Bestandesgarantie nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums. Sie gewährleistet das Eigentum innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung gezogen sind.
Die akzessorische Prüfung von Nutzungsplänen ist im Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ausgeschlossen.
Baulinien werden in einem Sondernutzungsplan (Erschliessungsplan, Gestaltungsplan) erlassen. Baulinien begrenzen die Überbauung; sie gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften (Grenzabstand, Gebäudeabstand) vor.
Gegen kantonal letztinstanzliche Endentscheide im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen.
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Angelegenheit bezieht.
Grundsätzlich gilt, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, gemäss § 68 BauG Besitzstandsschutz geniessen.
Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist.
Ein bestehendes Mietverhältnis geht auch ohne Kenntnis desselben auf den Erwerber des Grundstücks über, wenn dieser keine Kenntnis davon hat.
In Bezug auf zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebiets ist das Bundesgericht der Ansicht, dass Art. 41c Abs. 2 GSchV im Sinne des erweiterten Bestandesschutzes nach Art. 24c RPG zu verstehen ist. Andere Gerichte interpretierten Art. 41c Abs. 2 GSchV im Sinne des verfassungsrechtlichen Mindestbestandesschutzes, welcher nur den kleinen Unterhalt ermöglicht.
In der Landwirtschaftszone sind Wohn- und Betriebsgebäude nur zonenkonform, wenn sie nicht grösser sind, als es für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist.
Die Besitzstandsgarantie im Gewässerraum für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone richtet sich der Bestandesschutz primär nach kantonalem Recht.
Zu den öffentlichen Interessen, die eine Planungszone (Art. 27 RPG; § 29 BauG) rechtfertigen, gehören neben der Reduktion überdimensionierter Bauzonen auch die Siedlungsentwicklung nach innen und die Verdichtung der Siedlungsfläche.
Rügen Nachbarn bei einem Bauprojekt einen Mangel, liegt der praktische Nutzen des Einwenders oder Beschwerdeführers darin, dass das Bauprojekt aufgrund des gerügten Mangels nicht verwirklicht werden kann.
Bei begehbaren Flachdächern ist die Fassadenhöhe bis zur Oberkante der Brüstung zu messen, unabhängig davon, ob es sich um eine geschlossene, durchbrochene oder verglaste Brüstung handelt.
Können Parkfelder nicht auf dem Grundstück erstellt werden, auf welchem eine Baute die Parkplatzerstellungspflicht auslöst, sind sie auf einem anderen Grundstück in nützlicher Distanz zu erstellen.
Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen, dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, angemessen erweitert, umgebaut oder in ihrem Zweck geändert werden, wenn dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht wesentlich verstärkt wird (§ 68 Abs. 1 lit. a + b BauG).
Gegen Immissionen, indirekte Wirkungen, welche die Ausübung des Grundeigentums auf Nachbargrundstücke haben kann, stehen die Rechtsbehelfe von Art. 679 ZGB zur Verfügung (Immissionsklage).
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